AGB

Vertragsbedingungen der Firma Brune-Busse e. K. für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma [Firmenkurzbezeichnung], nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren
können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und
dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen
(insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese
Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die
Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit
natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen,
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher
im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für
Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den
Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des
AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen
nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar
erklärt worden sind.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis
mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie
vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU
diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare
zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts
und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften
aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung),
bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner
Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular
übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über
die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen
Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot
des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über
die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages
verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen
keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung
mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder –
soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über
die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt
über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren
Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens
des AG durch Anklicken des Buttons “Zahlungspflichtig buchen” in dem
Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein
verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,
welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum
zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff.
2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit
keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum
Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen
nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit
der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen,
ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der
Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie
folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf
Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in
diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB
dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses
Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen
in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese
Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen
Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet
eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG
unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen.
Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang
der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit
des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung
beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber
und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde
usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich
für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit
als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung
in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution
oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese
besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene
Transporte, Sitzplatzzuweisungen
3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs
einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe
der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die
Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist
ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage.
Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder
teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen,
Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG
auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung
oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen
Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der
Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden
Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere
soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel,
der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise
und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig
gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt,
haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder
seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge
nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten
Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer,
Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden
Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste.
Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere
keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn
dies ausdrücklich vereinbart ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche
Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben
über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die
Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren.
Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen
gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen
Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich,
so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte
Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6 Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der
AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks
beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und
seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des
Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses
des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer
Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen
und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise
zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG
ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie
die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen
verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der
Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere
und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen,
welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem
Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es
ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages
an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung
eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in
sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des
AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung
entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst
verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet,
über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen
hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste
abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies
gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen
oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung
bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung
von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten
Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung
bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen
mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich
des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche
diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte
Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere
besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur
Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen
des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern,
insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit
dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung
gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder
Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich
ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine
Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an
Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich
des eingesetzten Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung
des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung
ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat
dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche
Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung
kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht,
oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss
eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung,
der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher
Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das
vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs
maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge
dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten
Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines
solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich
vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb
des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen
insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl,
Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU
oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes
vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß
Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel
und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten
Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten.
Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren,
trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss
über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten
informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im
Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
(insbesondere im Angebot) hinweisen. .
5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
werden zusätzlich berechnet.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten
als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor
ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei
zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem
Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung
der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches
oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung
mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG
mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen
aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche
des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen
aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung
einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig
bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts
des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht
Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen,
so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen
verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche
und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung
auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars
leistet.

6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt,
eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu
verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie
Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar
waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes
zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund
nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises
übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU
vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten
Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens
zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung
von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail)
empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem
AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt,
einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit,
der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich
vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher
Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm
die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf
Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem
Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner,
die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer
Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen
zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen
Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung
des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten
nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises
bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen
zu lassen.
7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug
von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt
ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm
kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass
die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug
von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass
eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen
Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens
des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen
wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend
geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des
Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und
in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht,
den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein
Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf
zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare
Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines
Zahlungsverzuges des AG
 vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
 oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder
gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen
objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen
objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen
Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu
beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum
Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten
am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung
der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv
nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen
Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv
die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses
oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt
der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen
in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem
Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit
die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung
der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen
bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche,
so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten,
insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung
der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so
steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das
BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die
Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung
von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt
und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und
seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informationen
über Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während
der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des
AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste
Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung
von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen
Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen
für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen,
Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden
des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht
wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des
Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des
AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist,
dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden
zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast
ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere
durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen
an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter
oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften
durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden
Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt
oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften
objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch
unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der
Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein
Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber
dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der
Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das
Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel
sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder
die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter
oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits
erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder
sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt,
begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern,
wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche
des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz
unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten
vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
10.9 XXX nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen
für XXX verpflichtend würde, informiert XXX die Verbraucher hierüber in
geeigneter Form.
XXX weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem
Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben
müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen,
insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen
des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts,
unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies
nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig
sind.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend.
Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und
dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
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